Unsere Satzungen und Ordnungen
Im Folgenden finden Sie sämtliche Satzungen und Ordnungen unseres Vereins. Am 11.02.23 beschloss der Verein eine neue Satzung, die aktuell noch nicht rechtkräftig ist, da sie in den kommenden Wochen erst ins Vereinsregister eingetragen wird. Ferner tritt die Vereinsstundenordnung erst am 01.01.24 in Kraft.
Satzung des Torgauer Kunst- und Kulturvereins „Johann Kentmann“ e. V.
Präambel
Der Torgauer Kunst- und Kulturverein „Johann Kentmann“ e. V. pflegt das kulturelle und wissenschaftliche Erbe des Naturwissenschaftlers und Mediziners Johann Kentmann. Ein Schwerpunkt der Vereinsarbeit liegt in der Förderung von Künstlerinnen und Künstlern, insbesondere aus der Region, durch die Organisation von Ausstellungen in einer Ringgalerie, die Errichtung von künstlerischen Arbeitsgruppen und die beständige Förderung von Kunst und Kultur in der Region.
Der Verein bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt extremistischem, rassistischem und fremdenfeindlichem Gedankengut entgegen. Menschen, welche den Toleranzgedanken des Vereins nicht teilen, können nicht Mitglied des Vereins werden.
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
Der Verein führt den Namen Torgauer Kunst- und Kulturverein „Johann Kentmann“ e. V., hat seinen Sitz in Torgau und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zwecke
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zwecke des Vereins sind:
- Pflege und Förderung des kulturellen Lebens zum Nutzen der Bürger der Stadt Torgau und des Landkreises Nordsachsen
- Pflege der kulturellen Traditionen
- Austausch über geistig-kulturelle Werte
- Pflege des gesamten literarischen Genres
- Präsentation bildender Kunst, einschließlich der Begegnung mit bildenden Künstlern
- Pflege des musikalischen Genres und Durchführung von musikalischen Veranstaltungen
- Unterstützung von Einrichtungen der Stadt Torgau und des Landkreises Nordsachsen in kulturellen Angelegenheiten
- Beschäftigung mit Themen der Natur- und Geisteswissenschaften
- Offene Kinder- und Jugendarbeit innerhalb und außerhalb der „Kleinen Galerie“ in Form von Projekten mit und für Kinder und Jugendliche
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt.
(2) Der Aufnahmeantrag von minderjährigen Mitgliedern bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages des minderjährigen Mitglieds.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins als verbindlich an.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des auf die bestätigende Mitteilung des Vorstandes folgenden Monats.
§ 4 Formen der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind
a. Mitglieder,
b. Fördermitglieder,
c. Ehrenmitglieder.
(2) Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Fördermitglieder können natürliche sowie juristische Personen sein.
(3) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Recht der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Mit schriftlicher Vollmacht kann eine Stimme übertragen werden. Die Übertragung ist der Versammlungsleitung vor Beginn der Mitgliederversammlung anzuzeigen. Ein Mitglied darf hierbei neben seiner eigenen Stimme nicht mehr als eine zusätzliche Stimme auf sich vereinigen.
(2) Das Stimmrecht besteht nur, wenn die Mitgliedschaft mindestens 6 Monate besteht.
(3) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der Verfügbarkeit zu nutzen. Näheres regelt die Nutzungsordnung des Vereins, welche durch den Vorstand beschlossen wird.
(4) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten sowie vereinsbezogenen Daten. Diese Daten werden mithilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Die Daten werden dabei durch die erforderlichen Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(5) Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und Aufwendungen. Diese sind innerhalb von 3 Monaten nach Entstehen bei dem Vorstand anzumelden.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Vereins haben einen Beitrag zu entrichten. Mit der Aufnahme in den Verein sind die Mitglieder verpflichtet, eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Die Mitglieder des Vereins, welche nicht Fördermitglieder sind, sind verpflichtet, für den Verein Arbeitsstunden (Vereinsstunden) zu leisten. Die Anzahl der Vereinsstunden wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ist es einem Mitglied nicht möglich, die festgelegte Stundenzahl abzuleisten, ist für jede nicht erbrachte Stunde ein Ersatzbeitrag zu entrichten. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Näheres regelt die Vereinsstundenordnung, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(3) Der Vorstand kann bei einem finanziellen Sonderbedarf die Erhebung einer Umlage beschließen. Die Höhe der Umlage darf den doppelten Jahresbeitrag nicht übersteigen. Minderjährige Mitglieder sind von der Erhebung der Umlage ausgeschlossen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift oder ihrer Kontaktdaten innerhalb von 4 Wochen dem Vorstand des Vereins mitzuteilen.
(5) Die mitgliedschaftlichen Rechte ruhen bei einem Beitragsrückstand von mehr als 3 Monaten.
§ 7 Vereinsstrafen
(1) Verstöße gegen die Satzung oder die bestehenden Vereinsordnungen können durch den Vorstand geahndet werden. Vor der Festsetzung der Strafe ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
(2) Mögliche Strafen können insbesondere sein:
a. Rüge,
b. Entzug des Stimmrechts für eine bestimmte Zeit,
c. Geldstrafe; je nach Schwere des Verstoßes bis zum doppelten des Jahresbeitrages,
d. Ausschluss von der Nutzung von Vereinseinrichtungen für eine bestimmte Zeit,
e. Verlust der Wählbarkeit zu Vereinsämtern,
f. Entzug von Ehrungen, welche durch den Verein verliehen wurden,
g. Aberkennung von Ämtern,
h. Ausschluss aus dem Verein.
(3) Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe Einspruch bei der nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet abschließend. Wird die Anordnung der Vereinsstrafe nicht innerhalb dieser Frist angefochten, kann der Beschluss auch nicht vor einem staatlichen Gericht angefochten werden.
(4) Weitere Details und eventuelle weitere Strafen können in einer Disziplinarordnung festgehalten werden.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a. Austritt aus dem Verein,
b. Tod des Mitgliedes,
c. Auflösung des Mitgliedes (juristische Person),
d. Ausschluss aus dem Verein,
e. Streichung von der Mitgliederliste,
f. Kündigung.
(2) Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins, die Satzung oder die Vereinsordnungen in grober Weise verstoßen hat. Das Verfahren richtet sich nach der Disziplinarordnung des Vereins.
(4) Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitglieds.
(5) Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung länger als 12 Monate im Rückstand befindet. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.
(6) Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.
(7) Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen und kann durch das Mitglied durch die Mitgliederversammlung überprüft werden. Der Antrag auf Überprüfung kann nur innerhalb von 3 Wochen nach der Bekanntgabe gestellt werden.
(8) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der 1. Vorsitzenden oder dem 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden, der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Die/der 1. und 2. Vorsitzende sind im Sinne des § 26 BGB einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Die einzelnen Ämter des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl gewählt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Wahl als Blockwahl durchgeführt wird. Näheres regelt die Versammlungsordnung.
(4) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang können neue Wahlvorschläge gemacht werden. Bei mehreren Wahlvorschlägen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidatinnen und Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen den beiden Kandidatinnen und Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl statt. Im Fall der Stimmgleichheit entscheidet das Los.
(5) Nur natürliche volljährige Personen sind für ein Vorstandsamt wählbar. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Vereins sowie Personen in entsprechenden Positionen mit einer finanziellen Abhängigkeit sind grundsätzlich für den Vorstand nicht wählbar. Verwandte bis zum 2. Verwandtschaftsgrad sowie Ehegattinnen und Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner können nicht gemeinsam ein Vorstandsamt bekleiden.
(6) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
(7) Mitglieder des Vorstandes können nur durch eine schriftliche Erklärung mit einer Frist von vier Wochen ihren Rücktritt gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern erklären. Das Vorstandsamt endet automatisch mit dem Verlust der Wählbarkeit. Die Mitglieder des Vorstandes können nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist wirksam, bis die Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
(8) Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes können die verbliebenen Vorstandsmitglieder (für die restliche Amtszeit) ein Ersatzmitglied berufen. Diese Berufung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Kann ein Mitglied des Vorstandes seine Aufgaben für voraussichtlich länger als sechs Monate nicht wahrnehmen, ist der übrige Vorstand berechtigt, für diese Zeit eine andere Person zu betrauen. Dies ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
(9) Der Vorstand ist berechtigt, zur Vorbereitung oder Erledigung bestimmter Aufgaben unterstützende Gremien zu bilden. Mitglieder dieser Gremien müssen keine Vereinsmitglieder sein. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Der Vorstand setzt die Mitglieder auf der nächsten Mitgliederversammlung davon in Kenntnis.
(10)Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder oder andere Mitglieder des Vereins eine angemessene Vergütung oder pauschale Aufwandsentschädigung für ihre ehrenamtliche Arbeit erhalten.
(11)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die der/des 2. Vorsitzenden.
(12)Redaktionelle Änderungen und Änderung der Satzung, welche durch Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
§ 11 Schirmherrschaft
(1) Der Verein kann unter eine Schirmherrschaft gestellt werden. Die Schirmherrin oder der Schirmherr übernimmt die Aufgabe, im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins alle Maßnahmen zu unterstützen, die der Verwirklichung des Satzungszwecks dienen. Die Mitgliederversammlung kann eine Person, die aufgrund ihres Ansehens und ihrer Stellung in der Gesellschaft geeignet ist, den Verein in der Öffentlichkeit zu repräsentieren und im Sinne des Satzungszwecks für den Verein zu wirken, die Schirmherrschaft andienen. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die Andienung der Schirmherrschaft mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
(2) Die Schirmherrin oder der Schirmherr ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes des Vereins teilzunehmen.
(3) Die Schirmherrschaft kann auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung neu vergeben oder entzogen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
§ 12 Ehrenvorsitz
(1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes eine Ehrenvorsitzende oder einen Ehrenvorsitzenden ernennen. Nur eine natürliche Person, welche vorher ein Vorstandsamt innehatte, kann Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender sein,
(2) Die/der Ehrenvorsitzende kann an Vorstandssitzungen teilnehmen und hat Stimmrecht.
(3) Die/der Ehrenvorsitzende ist von der Beitragspflicht befreit.
(4) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag den Ehrenvorsitz mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder entziehen.
§ 13 Geschäftsführung des Vereins
(1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist auf der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
§ 14 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied einberufen. Zur Mitgliederversammlung kann schriftlich oder in Textform mit einer Frist von 2 Wochen eingeladen werden. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn die Anschrift oder E-Mail-Adresse benutzt wird, welche das Mitglied dem Verein bekanntgeben hat.
(2) Die Mitgliederversammlung findet möglichst jährlich im 1. Quartal statt.
(3) Die 1. Vorsitzende oder der 1. Vorsitzende des Vereins, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die 2. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, leitet die Mitgliedersammlung. Weiteres regelt die Versammlungsordnung.
(4) Bei Vorstandswahlen bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Sie oder er übernimmt für die Dauer des Wahlvorgangs die Versammlungsleitung.
(5) Der Ablauf der Mitgliederversammlung ergibt sich aus der Versammlungsordnung.
(6) Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell stattfinden. Näheres regelt die Versammlungsordnung.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(8) Die Mitgliederversammlung kann weitere Vereinsordnungen erlassen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung wiedergibt. Das Protokoll ist durch die Schriftführerin oder dem Schriftführer und die Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern spätestens 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Geht innerhalb von 3 Wochen nach der Kenntnisnahme kein Widerspruch durch Mitglieder ein, gilt das Protokoll als genehmigt. Eingehende Widersprüche sind auf der nächsten Vorstandssitzung zu behandeln.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(2) Zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von 5 Tagen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
(3) Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Satzung nicht geändert werden.
§ 16 Auflösung, Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden; die Abstimmung der nicht erschienenen Mitglieder kann schriftlich erfolgen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Torgau für kulturelle Zwecke.
(3) Wird über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet, besteht der Verein als nicht rechtsfähiger Verein fort. Die Beitragspflicht der Mitglieder besteht fort.
(4) Eine Verschmelzung kann nur auf einer Präsenzversammlung der Mitglieder beschlossen werden. Für den Verschmelzungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Satzung wurde am 11. Mai 1995 errichtet und neugefasst am 11. Februar 2023.
Beitragsordnung
§ 1 Allgemeines
Diese Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11.02.2023 mit Gültigkeit zum 01.01.2024 beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 2 Beitragsverpflichtung
(1) Die Mitglieder des Vereins sind nach § 6 Abs. 1 der Satzung verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser Beitrag beträgt
A. Für Mitglieder unter 18 Jahren: 24,00 EUR
B. Für Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr: 60 EUR
C. Für Fördermitglieder: 100 EUR
D. Ehrenmitglieder sind nach der Satzung von der Beitragspflicht befreit.
(2) Der Beitrag ist zum 31. Januar eines jeden Jahres fällig. Eine gesonderte Beitragsrechnung muss nicht erfolgen.
(3) Wird der Beitrag nicht fristgerecht geleistet, erfolgt eine Mahnung. Diese ist mit Mahnkosten i. H. v. 3,00 EUR verbunden. Erfolgt auf diese Mahnung keine Zahlung, wird eine letzte Mahnung ausgesprochen, welche mit weiteren Mahnkosten i. H. v. 5,00 EUR verbunden ist. Erfolgt auch auf diese Mahnung keine Zahlung, kann das Mitglieder von der Mitgliederliste gestrichen werden (§ 8 der Satzung).
(4) Mitglieder, die im Laufes eines Kalenderjahres in den Verein eintreten, zahlen für jeden Monat ab Beginn der Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 4 der Satzung) ein Zwölftel des Jahresbeitrages.
(5) Der Jahresbeitrag ist grundsätzlich in einer Summe zu leisten; über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann weiter in Einzelfällen den Beitrag von Mitgliedern ermäßigen, stunden oder erlassen.
§ 3 sonstige Verpflichtungen
(1) Nach § 6 Abs. 1 der Satzung ist von neuen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Aufnahmegebühr beträgt
A. Für Mitglieder unter 18 Jahren: 5 EUR
B. Für Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr: 10 EUR
C. Für Fördermitglieder: 50 EUR
(2) Der Vorstand kann die Erhebung einer Umlage beschließen (§ 6 Abs 3 der Satzung). Diese darf maximal den 2-fachen Jahresbeitrag betragen. Die Umlage wird innerhalb von 14 Tagen nach Beschluss des Vorstandes durch Mitteilung des Vorstandes fällig.
§ 4 Bankverbindung
Beiträge sind einzuzahlen auf das Vereinskonto bei der
Sparkasse Leipzig
IBAN: DE25 8605 5592 2210 0170 10
Als Verwendungszweck ist der Name des Mitgliedes und das Jahr der Fälligkeit anzugeben.
Versammlungsordnung
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Versammlungsordnung gilt für alle Sitzungen des Vereins, mit der Ausnahme der Vorstandssitzungen. Für diese gilt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
§ 2 Einberufung
Zu der Mitgliederversammlung lädt ein Vorstandsmitglied schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein. Für die Fristberechnung ist die Aufgabe zur Post entscheidend.
§ 3 Virtuelle Versammlungen
Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell stattfinden. Der Vorstand hat dies bei der Einladung bekanntzugeben. Mit der Einladung erhalten die Mitglieder einen Zugangslink, welcher nur durch das jeweilige Mitglied genutzt werden darf. Eine Weitergabe ist nicht erlaubt. Die Mitglieder müssen sicherstellen, dass vor der Versammlung die nötige Software installiert wurde
§ 4 Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
§ 5 Abstimmungen
(1) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(2) Abstimmungen werden grundsätzlich durch Handheben vorgenommen. Auf Antrag kann eine schriftliche Abstimmung durch die anwesenden Mitglieder vorgenommen werden, wenn dies mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
§ 6 Wahlen
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle Wahlen. Wahlen finden grundsätzlich geheim statt.
(2) Sollte die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter ebenfalls zur Wahl stehen, wählt die Mitgliederversammlung eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter, welche/r die Versammlungsleitung während der Wahl übernimmt.
(3) Die Wahlen werden grundsätzlich für jedes Amt gesondert vorgenommen. Der oder die 1. und 2. Vorsitzende sowie die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister werden gesondert gewählt. Für die Wahl der Beisitzer/-innen wird eine Liste mit allen Wahlvorschlägen angefertigt. Auf Antrag kann eine Blockwahl durchgeführt werden.
(4) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang können neue Wahlvorschläge gemacht werden. Bei mehreren Wahlvorschlägen ist gewählt, wer sie Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidat/-innen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen den beiden Kandidat/-innen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt hatten, eine Stichwahl statt. Im Fall der Stimmgleichheit entscheidet das Los.
§ 7 Versammlungsleitung
(1) Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch die 1. Vorsitzende oder den 1. Vorsitzenden geleitetet. Bei deren/dessen Verhinderung leitet die oder der 2. Vorsitzende die Mitgliederversammlung. Bei Verhinderung beider Vorsitzenden kann die Versammlung jedoch vor Beginn eine andere oder einen anderen Versammlungsleiter/-in wählen; dieser/diesem obliegt die Leitung der Versammlung.
(2) Der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu.
(3) Den Teilnehmer/-innen wird durch die Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter das Wort erteilt. Hierzu führt sie oder er eine Rednerliste. Im Falle einer umfangreichen Diskussion kann die Redezeit der Teilnehmer/-innen im Vorfeld begrenzt werden.
(4) Wahrt eine Versammlungsteilnehmerin oder ein Versammlungsteilnehmer die Ordnung der Versammlung nicht, wird sie/er zunächst durch die Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter ermahnt. Im Wiederholungsfall erhält sie/er einen Ordnungsruf. Im Falle einer wiederholten Störung kann die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer der Versammlung verweisen.
§ 8 Protokollführung
(1) Zu Beginn der jeweiligen Versammlung ist eine Protokollführerin oder ein Protokollführer zu bestimmen.
(2) Im Protokoll sind folgende Punkte aufzunehmen:
(1) Die Teilnehmer/-innen der Versammlung anhand der zu führenden Anwesenheitsliste,
(2) Der Ort und die Zeit der Versammlung,
(3) Die Tagesordnungspunkte und der wesentliche Diskussionsverlauf,
(4) Die Abstimmungsergebnisse,
(5) Die gefassten Beschlüsse.
(3) Die Protokolle sind durch die Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin oder Protokollführer zu unterzeichnen.
(4) Die Protokolle sind spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Versammlung fertig zu stellen und auf Anfrage einsehbar für Mitglieder.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Versammlungsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11.02.2023 beschlossen und tritt am 11.02.2023 in Kraft. Eventuelle bisherige Fassungen verlieren dann ihre Gültigkeit.
Vereinsstundenordnung
Diese Ordnung wurde am 11.02.2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
§ 1 Allgemeines
(1) Zum Betrieb des Vereines und zur Durchführung verschiedener Aktivitäten ist es erforderlich, dass jedes Mitglied ab 14 Jahre die in der Verordnung festgelegten Vereinsstunden pro Jahr leistet.
(2) Die Vereinsstunden sind im jeweiligen Kalenderjahr abzuleisten. Neumitglieder, die erst im Laufe des Jahres in den Verein eintreten, müssen beginnend mit ihrem Eintrittsmonat X/12tel Vereinsstunden leisten. Nachkommastellen sind immer auf die vollen Stellen aufzurunden.
(3) Diese Ordnung ist nicht auf Fördermitglieder und Ehrenmitglieder anzuwenden.
§ 2 Ableistung von Vereinsstunden
(1) Nach § 6 Abs 2 der Satzung sind Mitglieder verpflichtet, Vereinsstunden zu leisten. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
(2) Der Vorstand benennt zu Beginn eines jeden Jahres die Einsatzmöglichkeiten zur Ableistung der Vereinsstunden. Diese werden regelmäßig aktualisiert. Die Ableistung von Vereinsstunden wird grundsätzlich auch erfüllt, wenn man an Veranstaltungen des Vereins teilnimmt – Näheres gibt der Vorstand bekannt.
§ 3 Anzahl der Vereinsstunden
Die Anzahl der abzuleistenden Vereinsstunden beträgt 6 Stunden pro Jahr.
§ 4 Nicht geleistete Vereinsstunden
Jede nicht erbrachte Vereinsstunde wird nach Ablauf des Kalenderjahres mit 10 EUR berechnet. Das betreffende Mitglied erhält eine Rechnung. Bei Nichtleistung der Vereinsstunden durch Ableistung oder durch Zahlung kann das Mitglied gem. § 8 der Satzung ausgeschlossen werden.
§ 5 Übertrag von Vereinsstunden
Mehr geleistete Vereinsstunden dürfen weder auf andere Personen noch auf folgende Kalenderjahre übertragen werden. Spätere Ableistungen außerhalb des Berechnugszeitraumes sind nicht möglich.
§ 6 Kontrolle geleisteter Vereinsstunden
Der Verein führt für jedes Mitglied ein Vereinsstundenkonto mit geleisteten und noch zu leistenden Vereinsstunden. Das Konto wird entweder manuell durch das Vereinsbüro oder durch Scannen des Mitgliedsausweises aktualisiert. Zur Mitte eines jeden Jahres erfolgt ein Halbjahresabgleich.